Leben

EuGH stÀrkt die Homo-Ehe

Von DBNA Team
EuGH stÀrkt die Homo-Ehe
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Angestellte des öffentlichen Diensts, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sind, gehören in die gleiche Steuerkategorie wie Verheiratete. Doch vor allem die Argumentation des EuropÀischen Gerichtshofs (EuGH) ist interessant.

Angestellte des öffentlichen Diensts, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sind, gehören in die gleiche Steuerkategorie wie Verheiratete. Doch vor allem die Argumentation des EuropÀischen Gerichtshofs (EuGH) ist interessant.

Ein schwuler Verwaltungsangestellter der Stadt Hamburg, der mit seinem Partner seit 1969 zusammen lebt, ging 2001 die sogenannte "Homo-Ehe" ein. Er verlangte die Einordnung in eine gĂŒnstigere Steuerklasse, die bislang nur Ehepaaren zugestanden wurde. Die Stadt Hamburg lehnte dies ab, und so klagte der Betroffene vor dem dortigen Arbeitsgericht.
EuropÀischer Gerichtshof (EuGH)
EuropÀischer Gerichtshof (EuGH)
Wikipedia
Ehe = Eingetragene Lebenspartnerschaft

Dieses fragte den EuropĂ€ischen Gerichtshof in Luxemburg, wie das Unionsrecht in diesem Punkt auszulegen ist. Hierbei hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Ehe und die eingetragene Lebenspartnerschaft nur die Verschiedengeschlechtlichkeit unterscheide. ZusĂ€tzlich weist er daraufhin, dass "nach dem Gesetz ĂŒber die Eingetragene Lebenspartnerschaft die Lebenspartner einander zur FĂŒrsorge und UnterstĂŒtzung [] verpflichtet sind". Deshalb haben "Lebenspartner [] dieselben Pflichten wie verheiratete Ehepartner" wahrzunehmen. Diesem Urteil des EuropĂ€ischen Gerichtshofs zufolge, ist eine Ehe und eine eingetragene Lebenspartnerschaft "vergleichbar" und gibt dem Hamburger KlĂ€ger Recht.

Die Folgen

In diesem konkreten Fall ging es um die Steuerklassen bei ZusatzversorgungsbezĂŒgen. Doch das Grundsatzurteil könnte eine Signalwirkung haben. Denn die Argumentation des Gerichtshofs zu eingetragenen Lebenspartnerschaften wĂ€re auch in anderen Bereichen des Steuerrechts anwendbar. Hier fehlt es aber noch an PrĂ€zedenzfĂ€llen, die ein Maßstab fĂŒr weitere Urteile wĂ€ren.

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