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EuGH stärkt die Homo-Ehe

Von DBNA Team
EuGH stärkt die Homo-Ehe
istockphoto.com

Angestellte des öffentlichen Diensts, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sind, gehören in die gleiche Steuerkategorie wie Verheiratete. Doch vor allem die Argumentation des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ist interessant.

Angestellte des öffentlichen Diensts, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sind, gehören in die gleiche Steuerkategorie wie Verheiratete. Doch vor allem die Argumentation des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ist interessant.

Ein schwuler Verwaltungsangestellter der Stadt Hamburg, der mit seinem Partner seit 1969 zusammen lebt, ging 2001 die sogenannte "Homo-Ehe" ein. Er verlangte die Einordnung in eine günstigere Steuerklasse, die bislang nur Ehepaaren zugestanden wurde. Die Stadt Hamburg lehnte dies ab, und so klagte der Betroffene vor dem dortigen Arbeitsgericht.
Europäischer Gerichtshof (EuGH)
Europäischer Gerichtshof (EuGH)
Wikipedia
Ehe = Eingetragene Lebenspartnerschaft

Dieses fragte den Europäischen Gerichtshof in Luxemburg, wie das Unionsrecht in diesem Punkt auszulegen ist. Hierbei hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Ehe und die eingetragene Lebenspartnerschaft nur die Verschiedengeschlechtlichkeit unterscheide. Zusätzlich weist er daraufhin, dass "nach dem Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft die Lebenspartner einander zur Fürsorge und Unterstützung [] verpflichtet sind". Deshalb haben "Lebenspartner [] dieselben Pflichten wie verheiratete Ehepartner" wahrzunehmen. Diesem Urteil des Europäischen Gerichtshofs zufolge, ist eine Ehe und eine eingetragene Lebenspartnerschaft "vergleichbar" und gibt dem Hamburger Kläger Recht.

Die Folgen

In diesem konkreten Fall ging es um die Steuerklassen bei Zusatzversorgungsbezügen. Doch das Grundsatzurteil könnte eine Signalwirkung haben. Denn die Argumentation des Gerichtshofs zu eingetragenen Lebenspartnerschaften wäre auch in anderen Bereichen des Steuerrechts anwendbar. Hier fehlt es aber noch an Präzedenzfällen, die ein Maßstab für weitere Urteile wären.

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