Verstoß zwingt zur Rücknahme

Ein Rechtsgutachten der Anti-Diskriminierungsstelle kommt zu dem Schluss, dass die Grundsatzentscheidung des Bundes der historischen Schützenbruderschaften, keine gleichgeschlechtlichen Königspaare zu zulassen, rechtswidrig ist. Sie verstößt gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz.
Rechtfertigungsgründen, die das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vorsieht, und die von dem Dachverband vorgebracht wurden, konnte die Bundeseinrichtung nicht anerkennen. "Die vom BHDS ins Feld geführte Kirchenklausel des § 9 AGG gilt nur für Religionsgemeinschaften", heißt es in dem Gutachten. Und weiter: "Die Bundesorganisation von Schützenbruderschaften hat sich die Unterstützung der Mitgliedsbruderschaften, Imagepflege für das Schützenwesen sowie die Verbandsarbeit zur Aufgabe gemacht hat, nicht aber die Pflege einer Religion."
Auch sei es offenkundig nicht der Fall, dass "die sexuelle Identität eine wesentliche und entscheidende (berufliche) Anforderung [ist], Schützenkönig zu werden." Damit sei der Beschluss unwirksam, folgert das Gutachten aufgrund der Gesetzesgrundlage.
Eine Stellungnahme des Bundesvorstandes der historischen Schützenbruderschaften, die nach diesem Rechtsgutachten von der Antidiskriminierungsstelle ersucht wurde, steht noch aus.
Anfang März hatte der Dachverband der historischen Schützenbruderschaften in einer Grundsatzentscheidung beschlossen, dass der Partner eines homosexuellen Schützenkönigs nicht neben ihm, sondern hinter ihm laufen müsse. Dies hatte auch innerhalb des Bundes für Kritik gesorgt (dbna berichtete).