Urteilsverkündung über Adoptionsrecht

Das Bundesverfassungsgericht entscheidet bereits am 19. Februar über das Verbot der Sukzessivadoption durch homosexuelle Paare.
Weiter sagte Beck in einer Pressemitteilung: "Ich hoffe, das Gericht wird deutlich machen, dass schwule und lesbische Paare genauso gute Eltern sind wie alle anderen Bürger auch. Es ist im Interesse der Kinder, wenn sie von zwei liebenden Eltern erzogen werden."
Derzeitiges Adoptionrecht grundgesetzwidrig?
Bei einer mündlichen Verhandlung Mitte Dezember letzten Jahres wurde deutlich, dass das Verbot für Homosexuelle, das Adoptivkind ihres eingetragenen Lebenspartners ebenfalls zu adoptieren, von einigen Richtern für grundgesetzwidrig gehalten werden könnte (dbna berichtete).
Das Bundesverfassungsgericht entscheidet nun darüber, ob die so genannte "sukzessive Adoption" auch bei homosexuellen Paaren angewandt werden kann. Die Folgen wären enorm: Regenbogenfamilien könnten steuerliche Freibeträge geltend machen, dürften auf Ämtern und bei Ärzten Auskünfte verlangen und behielten im Todesfall ihres Partners die vollen Rechte am (nunmehr) gemeinsamen Kind. Das würde von der neuen Regelung ebenfalls profitieren, da mit Wirkung der Adoption beide Elternteile unterhaltspflichtig wären.
Als weiteren Vorteil nennen Befürworter den Integrations-Wert: die Kinder würden sowohl vom inneren Gefühl wie von der äußeren Akzeptanz her in einer anerkannten Familienkonstellation aufwachsen.
Sukzessivadoption
Nach derzeit geltendem Recht ist die Adoption des leiblichen Kindes des eingetragenen Lebenspartners möglich per Stiefkindadoption.
Die gemeinsame Adoption eines fremden Kindes (Sukzessivadoption) ist dagegen ausgeschlossen. Nur einer der Partner kann ein Kind adoptieren, der andere hat nur die Möglichkeit, das eingeschränkte "kleine Sorgerecht" zu beantragen.