Urteil aus Karlsruhe

Aus Sicht der höchsten deutschen Richter gibt es keine Gründe für eine höhere Besteuerung gleichgeschlechtlicher Paare im Erbfall. Damit werden die Lebenspartnerschaften rechtlich noch eheähnlicher.
Nicht dem Gleichheitsgrundsatz zu vereinbaren
Am Dienstag wurde der Beschluss bekanntgegeben. Mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Artikel 3 Grundgesetz) sei es nicht zu vereinbaren, gleichgeschlechtliche Lebenspartner sowohl beim Freibetrag als auch beim Steuersatz schlechter zu stellen als Ehepaare. Die Ehebevorzugung sei nicht zu rechtfertigen.
Mit demUrteil ist der deutsche Bundestag als Gesetzgeber nun gezwungen weiterzu handeln. Nach den neuen Freibeträgen, die eine Gleichstellung ab2010 vorsehen, sind homosexuelle Partnerschaften zwar nicht mehrbenachteiligt, doch haben die Karlsruher Richter dem Gesetzgeberauferlegt, auch die Altfälle ab 2001 neu zu regeln - und zwar bis zum 31. Dezember diesen Jahres.
Vor den Finanzgerichten zuerst gescheitert
DieVerfassungsbeschwerde, die zu diesem Urteil führte, wurde von einemMann und einer Frau eingereicht, deren Partner 2001 bzw. 2002verstorben waren. Zuvor waren die erhobenen Klagen vor denFinanzgerichten gescheitert.
Ansonsten liegen im Moment demBundesverfassungsgericht noch drei Verfassungsbeschwerden schwuler bzw.lesbischer Partnerschaften vor, die sich alle gegen die derzeitige Formdes Ehegattensplitting richten. Jedoch sei dazu nach Auskunft einer Sprecherindes Gerichts eine Entscheidung erst im nächsten Jahr zuerwarten.