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Steuervorteile nicht nur für Ehepaare

Von DBNA Team
Steuervorteile nicht nur für Ehepaare
istockphoto.com

Das Urteil des Finanzgerichts Köln könnte weitreichende Folgen für Schwule und Lesben haben. Um sich die Steuerklasse IV eintragen zu lassen, klagte ein Paar – und erhielt mit klarer Begründung Recht.

Die Kläger sowie alle schwulen und lesbischen Paare, die eine eingetragene Partnerschaft begründet haben, können sich freuen. Nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln sind eingetragene Lebenspartner verläufig genauso wie Ehegatten bei Lohn- und Einkommensteuer zu behandeln. Das Urteil gilt bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Dies teilte das Gericht am Mittwoch mit der Veröffentlichung des Beschlusses fest.

"Durchaus Erfolgsaussichten" für Verfassungsbeschwerden

Derzeit sind in Karlsruhe einige Verfassungsbeschwerden in dieser Frage, ob Lebenspartnerschaften mit Ehen bei Lohn- und Einkommensteuer gleichzustellen sind, anhängig. Die Richter aus Kölner räumen des Beschwerden "durchaus Erfolgsaussichten" ein.

Konkret ging es in dem Kölner Fall darum, ob sich die Partner die Steuerklasse IV auf ihren Lohnsteuerkarten eintragen lassen können. Damit würde ihnen das Ehegattensplitting, das nach derzeitigem Gesetz nur Ehepaaren vorbehalten ist, zukommen.

Steuervorteil bisher nur für Ehepaare

Beim Splitting handelt es sich um ein Verfahren, nach dem die Einkommensteuer von zusammenveranlagten Ehegatten berechnet wird. Dabei wird das zu versteuernde Einkommen beider zusammengerechnet und halbiert (gesplittet). Das Ergebnis bestimmt die Einkommensteuer nach dem geltenden Einkommensteuertarif. Die so ermittelte Einkommensteuer wird dann verdoppelt. Die Wirkung ist, dass bei deutlichen Einkommensdifferenzen der Ehegatten die zu erbringende Einkommensteuer sinkt. Die Ehe gilt damit als Wirtschaftsgemeinschaft, da auf sie und nicht auf den einzelnen Ehegatten das Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit angewendet wird. Dies wird durch die gemeinsame Eintragung in die Steuerklasse IV deutlich.

"Dies[es Verfahren des Splittings, Anm. d. Verf.] ist nach der aktuellen gesetzlichen Regelung nur Ehegatten vorbehalten", so ein Justizsprecher in einer Mitteilung. Das Finanzamt hatte die Eintragung der Steuerklasse IV abgelehnt. Das homosexuelle Paar, das geklagt hatte, erhielt mit dem Urteil des Finanzgerichts Köln vorläufigen Rechtsschutz. "Es verpflichtete das Finanzamt, die begehrte Lohnsteuerklasse einzutragen."

Ungleichbehandlung bei Erbschaft verfassungswidrig

Die Kölner Richter begründeten ihre Entscheidung mit einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts im Juli 2010. Dabei ging es um die Erbschaftsteuer: "In diesem Verfahren hatte das Bundesverfassungsgericht die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Erbschaftsteuerrecht als verfassungswidrig angesehen", erklärte der Sprecher.

"Der 4. Senat (des Kölner Finanzgerichts) hält es für möglich, dass auch das Einkommensteuerrecht insoweit verfassungswidrig ist, als es zwischen Ehe und eingetragener Lebensgemeinschaft differenziert", heißt es in der Mitteilung weiter. Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung ihres Beschlusses haben die Richter Beschwerde zum Bundesfinanzhof in München zugelassen.

Druck auf CDU/CSU wächst

Der FDP-Bundestagsabgeordneter Michael Kauch begrüßt das Urteil: "Wer gleiche Pflichten wie Ehegatten hat, muss auch gleiche Rechte bekommen." Die Forderung der Bundestagsfraktion der Liberalen gegenüber der Koalitionspartner CDU und CSU bleibt bestehen, die Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit der Ehe sei überfällig. Auch SPD und Grüne fordern dies. Der Druck auf die Union wächst deutlich.
Weitere Quellen: focus.de

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